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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Keine Aufteilung von Abfindungszahlungen

Das Finanzamt kann Abfindungszahlunge, die Ihre fiktiven Bezüge für den Rest des Jahres übersteigen, nicht in einen "nicht tarifbegünstigten" und einen "tarifbegünstigten" Teil aufteilen.

Die Aufteilung einer Abfindungszahlung in einen nicht tarifbegünstigten Teil, der den fiktiven laufenden Bezügen ab dem Zeitpunkt Ihres Ausscheidens entspricht, und einen tarifbegünstigten Restbetrag ist nicht zulässig. Übersteigt Ihre Abfindungszahlung anlässlich der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses die Bezüge, die Sie beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses für den Rest des Jahres erhalten hätten, liegt vielmehr eine Zusammenballung von Einkünften vor, die in voller Höhe tarifbegünstigt ist.

Beispiel: Sie haben als Abfindung beim Ausscheiden im Mai 2003 von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 40.000 Euro erhalten. Das Finanzamt will diese in einen nicht tarifbegünstigten Teil entsprechend den fiktiven Gehaltsansprüchen für Juni bis Dezember 2003 und einen tarifbegünstigten Restbetrag aufteilen. Dies ist jedoch nicht möglich, vielmehr ist der Gesamtbetrag in Höhe von 40.000 Euro tarifbegünstigt.


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