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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Keine Blanko-Unterschrift im Steuerrecht

Eine Blanko-Unterschrift auf der Einkommensteuererklärung widerspricht dem Sinn und Zweck der eigenhändigen Unterschrift.

Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschreiben, unterzeichnen Sie die Versicherung, dass die von Ihnen gemachten Angaben wahrheitsgemäß gemacht wurden. Gleichzeitig steckt in dieser Versicherung auch die Pflicht, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Mit Ihrer Unterschrift machen Sie nach außen deutlich, dass Sie die Verantwortung für die tatsächlichen Angaben in der Steuererklärung übernehmen. Zudem wird so sichergestellt, dass Sie sich über die Richtigkeit und Lückenlosigkeit der möglicherweise von einem Berater vorgenommenen Einträge vergewissern.

Überlassen Sie aber beispielsweise Ihrem Berater ein mit einer Blanko-Unterschrift versehenes Einkommensteuererklärungsformular, misstrauen und verstoßen Sie gegen Ihre Pflichten. Lassen Sie die auf diese Weise ungeprüfte Erklärung sogar gleich beim Finanzamt einreichen, handeln Sie im Sinne des Steuerrechts leichtfertig.


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