Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Haftung der Erbengemeinschaft für jedes Mitglied

Eine Erbengemeinschaft haftet auch dann für die Folgen einer arglistigen Täuschung, wenn diese nur von einem einzigen Erben gegenüber einem Dritten begangen worden ist.

Täuscht ein Mitglied einer Erbengemeinschaft einen Dritten arglistig, müssen sich auch die übrigen Mitglieder diese Täuschung zurechnen lassen, selbst wenn sie keine Kenntnis von den Taten des Miterben haben. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz verlangt die Schutzwürdigkeit des Getäuschten, dass der gesamten Erbengemeinschaft die Handlung eines Mitglieds zugerechnet wird. Somit erklärte der Senat die Vollstreckung in das Vermögen des getäuschten Dritten zur Befriedigung eines vertraglichen Anspruches als nicht rechtmäßig. Die gegen das Urteil eingelegte Revision zum Bundesgerichtshof wurde von diesem nicht angenommen, womit das Urteil rechtskräftig ist.


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