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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Abgrenzungen bei Renovierungsarbeiten

Für die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Renovierungskosten ist bei Renovierungsarbeiten an Wohnräumen eine deutliche Ausdehnung des Gebrauchswertes erforderlich.

Renovierungskosten können entweder als Werbungskosten oder als Herstellungskosten geltend gemacht werden. Werbungskosten haben den Vorteil, dass sie vollständig gegen die Einnahmen im betreffenden Veranlagungszeitraum aufgerechnet werden können. Bei den Herstellungskosten ist dagegen nur eine Abschreibung nach den üblichen Maßstäben möglich.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes können die Aufwendungen für Renovierungen, die zu einer deutlichen Anhebung des Gebrauchswertes führen, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Soweit die Arbeiten allerdings lediglich zur Erhaltung der Wohnsubstanz führen, ist - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - eine Absetzung als Werbungskosten möglich. Entscheidendes Kriterium ist die Betriebsbereitschaft des Gebäudes gewesen, welche durch die von der Klägerin vorgenommenen Arbeiten nicht erst herbei geführt worden ist. Diese hatte umfangreiche Arbeiten an Fußböden, Fenstern und Türen vornehmen lassen, was die unterlegene Finanzverwaltung als Herstellungsarbeiten anstelle von Ausbesserungsarbeiten ansehen wollte.


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