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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Kein Arbeitslosengeld bei alkoholbedingter Kündigung

Einem Arbeitnehmer, dem infolge des Führerscheinentzuges wegen alkoholisierten Fahrens gekündigt wird, steht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann bei selbstverschuldeter Kündigung entfallen. Wurde die Kündigung durch den Arbeitgeber infolge schwerer Verstöße gegen den Arbeitsvertrag ausgesprochen, so stellt dies einen Versagungsgrund dar. Ein schwerer Verstoß liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer durch schuldhafte Handlung außer Stande ist, seine weitere Tätigkeit auszuführen. Ein Fahrer, dem aufgrund von alkoholisiertem Fahrens der Führerschein entzogen wird, muss sich einen solchen Verstoß vorwerfen lassen.

So kann nach Ansicht des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ein ehemaliger Außendienstmitarbeiter keinen Arbeitslosengeldanspruch erheben, dem aus diesem grund gekündigt wurde. Dabei kommt es nach den Ausführungen des Gerichts nicht auf die private oder berufliche Veranlassung der fraglichen Fahrt an, da dem Arbeitsrecht eine Privilegierung strafrechtlicher Verhaltensweisen fremd sei.


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