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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Unbeschränkte Haftung nach Gründungsscheitern

Werden die Geschäfte einer Vor-GmbH nach dem Scheitern der GmbH-Gründung fortgeführt, haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten unbeschränkt.

Bis zur Gründung und Eintragung einer GmbH in das Handelsregister besteht eine Vor-GmbH. Diese kann ihrerseits bereits Rechtsgeschäfte vornehmen. Die Gesellschafter der Vor-GmbH, die in der Regel auch die Gesellschafter der späteren GmbH sind, haften dabei nur quotenmäßig für entstehende Verbindlichkeiten.

Scheitert jedoch die Gründung der GmbH, so haften die Gesellschafter bei Fortführung der Geschäfte nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs unbeschränkt. Grund hierfür ist, dass den Gläubigern nunmehr kein neuer Schuldner in Gestalt der zu errichtenden GmbH zukommt. Auf die GmbH gehen bei erfolgreicher Gründung nämlich die Rechte und Pflichten der Vor-GmbH über. Zudem würde eine weitergehende Haftungsprivilegierung eine eigenständige, gesetzlich nicht vorgesehene, Gesellschaftsform darstellen.


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