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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Bei Anteilsverlust zählen auch Gewinnaussichten

Beim Verlust von Gesellschaftsanteilen ist nicht nur der bilanzierte Verkehrswert des Unternehmens, sondern auch dessen zukünftige Gewinnprognose maßgebend.

Stirbt ein Gesellschafter, so gehen seine Gesellschaftsanteile auf seine Erben über. Diese können jedoch von den übrigen Gesellschaftern abgefunden werden, soweit der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Die Höhe der Abfindung, nach deren Zahlung der Anteil entzogen wird, richtet sich dabei nach dem bilanzierten Verkehrswert des Unternehmens. Nicht erfasst werden dabei Gewinnaussichten und zukünftige Erträge. Kommt es daher zu dem unfreiwilligen Verlust der Anteile auf Seiten der Erben, obwohl der Erblasser dies gerade verhindern wollte und sich notariell beraten lies, haftet der Notar auf Schadensersatz.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs hat daher ein Notar Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen der Abfindung und dem "wahren Wert" der den Erben durch den Gesellschafterbeschluss verloren gegangenen Anteilen zu zahlen. Der Notar hatte den Erblasser nicht auf die entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag und deren Folgen hingewiesen, weshalb eine entsprechende Vorsorge nicht erfolgte, obwohl sie möglich war. Nach Ansicht des Gerichts ist daher der "innere Wert" der Anteile zu berücksichtigen, nicht nur der reine Buchwert, der sich aus der Unternehmensbilanz ergibt.

Soweit ein Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit vorsieht, durch Beschluss der übrigen Gesellschafter die Erben eines Gesellschafters abzufinden, sollte in jedem Fall notarielle oder rechtsanwaltliche Beratung eingeholt werden, um die Gefahr eines ungewollten Verlustes zu umgehen.


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