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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Begünstigung von Entschädigungszahlungen

Eine Abfindungszahlung bei der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht steuerfrei.

Abfindungszahlungen bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind in der Regel steuerfrei. Voraussetzung für diese Steuerfreiheit ist, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis um ein (fort-)bestehendes Arbeitsverhältnis handelt. Eine Abfindungszahlung bei der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses erfüllt die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit hingegen nicht. Begründet wird dies damit, dass bei einem befristeten Arbeitsverhältnis keine vom Arbeitgeber veranlasste Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegt.

Erhalten Sie eine Abfindung, mit der sowohl der Verlust des Arbeitsplatzes als auch die Dauer Ihrer Zugehörigkeit zur Firma Ihres Arbeitgebers ausgeglichen werden soll, muss gegebenenfalls durch eine Schätzung ermittelt werden, zu welchen Teilen eine Entschädigung für entgehende Einnahmen und zu welchen Teilen eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit gewährt wird.


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