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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten

Die auf eine vermietete Immobilie entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer zählt nicht zu den nachträglichen Anschaffungskosten und kann damit nicht bei der Abschreibung berücksichtigt werden.

Bestimmte Steuern zählen zu den Anschaffungskosten einer Immobilie und können damit bei der Abschreibung auf die Immobilie berücksichtigt werden. Dazu gehören die in den Herstellungskosten enthaltene Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer beim Kauf der Immobilie. Nicht zu den Anschaffungskosten gehört dagegen die Erbschaft- oder Schenkungsteuer im Fall einer unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Schenkung. Diesen Grundsatz hat das Finanzgericht Köln bestätigt und beruft sich dabei auf die Definition der Anschaffungskosten.

Unter den Kosten für den Erwerb von Vermögensgegenständen sind diejenigen Kosten zu verstehen, die aufgewandt werden, um ein Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben, also um es von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen. Anders als die Grunderwerbsteuer, die direkt mit dieser Überführung in die eigene Verfügungsmacht verknüpft ist, fällt die Erbschaft- oder Schenkungsteuer jedoch nicht in diese Kategorie, denn diese Steuer ist eine Pflicht, die sich aus dem Erbfall selbst ergibt und erst nach der Überführung in die eigene Verfügungsmacht anfällt, meint das Gericht. Eine Abschreibung auf die Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist daher nicht möglich.


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