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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026

Neben Regelungen zur Verhinderung von unrechtmäßigen Steuergestaltungen und Steuerhinterziehung wird im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 auch die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 2027 als Normfall geregelt.

Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 beschlossen. Der Gesetzentwurf kann damit an Bundestag und Bundesrat zur weiteren Beratung übergeben werden. Auch wenn das Gesetz - wie für ein Jahressteuergesetz üblich - recht umfangreich ist, sind darin trotzdem nur wenige bedeutsame Änderungen enthalten.

In seiner Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss weist das Bundesfinanzministerium besonders auf die Änderungen hin, die der Verhinderung von unrechtmäßigen Steuergestaltungen und Steuerhinterziehung dienen sollen. Zudem werden Verfahrensfragen und Zuständigkeiten aktualisiert. Andere Anpassungen sind aufgrund von Änderungen des Rechts der Europäischen Union oder der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs notwendig. Außerdem reagiert die Bundesregierung auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs.

Eine nun ergänzte Änderung betrifft die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden, die schon länger geplant war und eigentlich bereits 2026 starten sollte. Nun erhalten die Steuerzahler stattdessen ab dem 1. Januar 2027 bestimmte Steuerbescheide und andere Schreiben grundsätzlich elektronisch. Dazu gehören insbesondere Einkommensteuerbescheide und die Entscheidung über einen Einspruch. Die elektronische Bekanntgabe erfolgt künftig, wenn der Steuerzahler über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügt. Eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht mehr erforderlich. Sobald der Bescheid im ELSTER-Nutzerkonto bereitsteht, wird der Steuerzahler per E-Mail informiert und kann ihn dann in seinem Nutzerkonto abrufen. Wer über kein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügt, erhält den Bescheid wie bisher per Post. Steuerzahler, die ein aktives ELSTER-Nutzerkonto haben und keine elektronische Zustellung wünschen, müssen die postalische Bekanntgabe über ihr bestehendes ELSTER-Nutzerkonto elektronisch beantragen.


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