Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld

Der "Verbrauch" der Erstausbildung beim Kindergeld setzt eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr voraus, weshalb die Ausbildung zum Rettungssanitäter noch nicht als Erstausbildung gilt.

Nach Abschluss einer erstmalige33n Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind beim Kindergeld nur noch dann berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden in der Woche nachgeht. Zu dieser gesetzlichen Vorgabe hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraussetzt.

Deshalb führt die Absolvierung einer 520 Stunden umfassenden Ausbildung zum Rettungssanitäter mit abschließender Prüfung noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung. Zwar führt diese Kurzqualifizierung auch zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Allerdings wird die Erstausbildung dadurch nicht "verbraucht", weil die Sanitäterausbildung nicht die Mindestanforderungen erfüllt, die die Rechtsprechung an die Ausbildungsdauer stellt.


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