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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim

Auch wenn die Selbstnutzung bereits geplant war, kommt die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim nur dann in Frage, wenn eine tatsächliche Selbstnutzung durch den Erblasser erfolgt war.

Auf eine bis zum Erbfall vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie kann die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim nicht analog angewandt werden. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf die Hoffnungen einer Witwe enttäuscht, die nach dem Tod ihres Mannes eine zum Todeszeitpunkt noch vermietete Wohnung bezogen hatte. Anders als die vorherige Wohnung des Ehepaars, die nicht zu deren Eigentum gehörte, war die nun bezogene Wohnung Teil der Erbmasse und sollte nach den Angaben der Witwe von den Eheleuten nach der Pensionierung ihres Ehemannes von den Eheleuten bezogen werden. Doch weil der Ehemann kurz vor der Pensionierung verstarb, kam es nicht mehr dazu, dass die Wohnung tatsächlich zum Familienheim werden konnte. Eine analoge Anwendung der Steuerbefreiung für ein Familienheim hat das Finanzgericht jedoch auch in einem solchen Fall abgelehnt. Weder den Gesetzesmaterialien noch der Rechtsprechung ließen sich Hinweise entnehmen, dass der Gesetzgeber auch Grundbesitz habe begünstigen wollen, dessen tatsächliche Nutzung durch den Erblasser lediglich beabsichtigt gewesen ist.


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