Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten

Soweit der Abzug von Mieten und Pachten durch eine Einbeziehung in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern neutralisiert wurde, sind sie nicht bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu berücksichtigen.

Miet- und Pachtzinsen werden bei der Berechnung der Gewerbesteuer dem Gewinn wieder teilweise hinzugerechnet. Das gilt allerdings nur, soweit die Mieten und Pachten zuvor als Betriebsausgaben berücksichtigt worden sind. Das Thüringer Finanzgericht hat nun klargestellt, dass Mieten und Pachten, die in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern eingeflossen sind, nicht unter die Hinzurechnungsregelung fallen.

Da der Betriebsausgabenabzug durch die Einbeziehung in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens quasi neutralisiert wird, sieht das Gericht hier die Voraussetzung eines "echten" Betriebsausgabenabzugs für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nicht als erfüllt an. Das gilt nicht nur für den Fall, dass die Wirtschaftsgüter mit ihren Herstellungskosten aktiviert werden, sondern auch für den Fall, dass Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nur deswegen nicht in der Bilanz erfasst werden konnten, weil sie vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind.

Es kommt also allein auf die Umqualifizierung der Mietzinsen in Herstellungskosten an. Dazu reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen, meint das Gericht.


tipps-ordner-2col

Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren

Inhalt laden

tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.