Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig

Eine deutlich höhere Hundesteuer für Zweit- und weitere Hunde ist grundsätzlich zulässig und nur in besonders extremen Fällen rechtswidrig.

Nachdem die Stadt Zell (Mosel) ihre Hundesteuersatzung angepasst und den Steuersatz für einen Zweithund auf 400 Euro und für jeden weiteren Hund auf 600 Euro angehoben hat, zogen mehrere Hundehalter gegen diese Anhebung vor das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht Koblenz meint aber, dass die höheren Steuersätze rechtmäßig sind. Die Kommune habe einen weiten Spielraum bei der Festlegung der Hundesteuersätze, der nur dann überschritten sei, wenn die getroffene Entscheidung unvertretbar oder unverhältnismäßig sei. Maßgeblich sei deshalb vor allem, ob die Höhe der Steuersätze erdrosselnde Wirkung habe. Dies sei jedoch angesichts durchschnittlicher Haltungskosten von etwa 1.000 Euro jährlich nicht der Fall.


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