Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung

Die auf einer Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist auch dann fremdüblich, wenn sie ohne Probezeit und kurz nach Gründung der Gesellschaft gewährt wird.

Wird die einem angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch eine Entgeltumwandlung finanziert, ist die Zusage auch dann fremdüblich, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird. Voraussetzung dafür ist aber, dass für den Arbeitgeber kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen, beispielsweise wegen Vereinbarung einer über dem risikoarmen Marktzins liegenden Garantieverzinsung. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit Gestaltungsspielraum für Pensionszusagen geschaffen, die nicht den engen Vorgaben an die Erdienbarkeit genügen und damit bei einer Gewährung durch den Arbeitgeber zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen würden.

Der Bundesfinanzhof hat allerdings auch klargestellt, dass die Fremdüblichkeit nur dann gegeben ist, wenn der Arbeitgeber die Zusage nicht mitfinanziert hat. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn das vereinbarte Geschäftsführergehalt von Anfang an unangemessen hoch war oder im Vorfeld der Entgeltumwandlung unangemessen angehoben wurde. Außerdem ist die auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Versorgungsansprüche für den Fall einer Insolvenz nicht ausreichend gesichert sind.


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