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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss

Die Sonderabschreibung für Mietwohnungen setzt voraus, dass zusätzliche Wohnungen geschaffen werden, nicht nur bereits bestehende Altbauwohnungen durch Neubauwohnungen ersetzt werden.

Zum ersten Mal hat sich der Bundesfinanzhof mit der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau befassen müssen und dabei über eine zentrale Vorgabe in der Regelung entschieden. Die Sonderabschreibung setzt nämlich voraus, dass neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden. Sofern der Neubau nur Wohnungen ersetzt, die auf dem Grundstück zuvor schon in einem Altbau bestanden, der abgerissen wurde, um den Neubau zu errichten, ist diese Bedingung jedoch nicht erfüllt, meinen die Richter.

Ziel des Gesetzgebers war es, steuerliche Anreize für den zu verstärkenden Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment zu schaffen. Diese Zielsetzung erfordert, dass die Baumaßnahme dazu beitragen muss, den Wohnungsbestand zu vermehren und nicht nur zu ersetzen. Das Urteil lässt allerdings offen, ob nach einem Abriss nur der auf zusätzliche, neu geschaffene Wohnungen entfallende Anteil des Neubaus von der Sonderabschreibung begünstigt ist, oder ob das für den gesamten Neubau gilt, sofern dieser eine größere Zahl von Wohnungen umfasst als der abgerissene Altbau. Immerhin stellt das Urteil aber klar, dass der Neubau nach einem Abriss doch für die Sonderabschreibung begünstigt sein kann, wenn beide Maßnahmen nicht in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen.


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