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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR

Auch wenn ein Familienheim nicht direkt dem Ehegatten übertragen wird, sondern in das Gesamthandsvermögen einer GbR eingeht, an der die Ehegatten je hälftig beteiligt sind, greift die Steuerbefreiung bei der Schenkungsteuer.

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Übertragung des selbst genutzten Familienheims an den Ehepartner oder die Kinder unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat, gilt die Steuerbefreiung auch dann, wenn ein Ehegatte das Familienheim unentgeltlich auf eine GbR überträgt, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind

Das Finanzamt wollte in diesem Fall die Steuerbefreiung nicht gewähren, weil der andere Ehegatte durch die Übertragung zwar in Höhe des halben Werts des Familienheims bereichert wurde, aber das Familienheim nicht direkt in sein Eigentum übergegangen ist, sondern in das Gesamthandsvermögen der GbR eingeflossen ist. Das sehen die Finanzrichter anders: Auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird von der Steuerbefreiung erfasst.

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Das Urteil betrifft eine Schenkung, die mehrere Jahre vor der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 stattfand. Durch diese Reform hat nun auch eine rechtsfähige GbR ein Gesellschaftsvermögen statt wie bisher ein Gesamthandsvermögen. In der Abgabenordnung wird das Gesellschaftsvermögen jedoch nur für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthandsvermögen fingiert, während bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer tatsächlich von Gesellschaftsvermögen auszugehen ist. Ob sich diese Änderung auf eine vergleichbare Fallgestaltung auswirken würde, die nach der Reform stattfindet, haben die Richter offen gelassen. Allerdings sprechen die Argumente in der Urteilsbegründung dafür, dass die Steuerbefreiung auch bei einer Übertragung in das Gesellschaftsvermögen einer GbR greifen würde.


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