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Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig

Bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spielt es keine Rolle, ob bei einem Einspruch per E-Mail auch eine Lesebestätigung angefordert wurde oder nicht.

Ein Einspruch beim Finanzamt ist grundsätzlich auch per E-Mail möglich. Wenn die E-Mail allerdings durch ein technisches Problem nicht beim Finanzamt ankommt, droht Ärger. Denn ist die Einspruchsfrist erst einmal abgelaufen, hilft dann nur noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser setzt aber unter anderem voraus, dass den Steuerzahler oder seinen Vertreter kein Verschulden beim Versäumnis der Einspruchsfrist trifft.

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Wie der Bundesfinanzhof nun klargestellt hat, hat es keinen Einfluss auf die Verschuldensfrage, ob beim Einspruch per E-Mail eine Empfangs- oder Lesebestätigung angefordert wurde. Auch wenn beim Versand einer E-Mail stets die Gefahr besteht, dass diese den Empfänger - etwa wegen einer technischen Störung, eines Spam-Filters oder eines Bedienfehlers - nicht erreicht, begründet das Unterlassen der Anforderung einer Lesebestätigung kein Verschulden des Steuerzahlers.

Mit der Absendung der korrekt adressierten E-Mail hat der Steuerzahler laut dem Urteil alles ihm Mögliche und Erforderliche getan, damit die E-Mail seinen Verantwortungsbereich tatsächlich verlässt. Auf die Dauer der Beförderung der E-Mail vom Absendeserver zum Server des Empfängers und die Ablage von dort in das E-Mail-Postfach des Empfängers sowie einen "Verlust" der E-Mail im Netz hat er keinen Einfluss und muss für diese Fälle auch keine Vorkehrungen treffen. Deshalb ist er auch nicht gehalten, sich des Zugangs der E-Mail beim Empfänger zu versichern, sondern darf auf den ordnungsgemäßen elektronischen Postverkehr vertrauen, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.


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