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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Streubesitzdividenden einer Stiftung

Werbungskosten einer Stiftung im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden sind nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags abzugsfähig.

Auch bei einer Stiftung unterliegen Streubesitzdividenden den Regeln der Abgeltungsteuer. Daraus folgt, dass bei der Einkommensermittlung Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen sind. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten in voller Höhe ist laut eines Urteils des Finanzgerichts Hamburg grundsätzlich nicht möglich. Der Gesetzgeber hat sich bewusst entschieden, für Vereine und Stiftungen einen Werbungskostenabzug nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zuzulassen. Dieser gesetzgeberische Wille ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Norm, meint das Gericht. Geklagt hatte eine Familienstiftung, die aus der Verwaltung von Kapitalanlagen Streubesitzdividenden erzielte, wobei für Büroausstattung, Räume und Gehälter sowie Konto- und Depotgebühren erhebliche Ausgaben angefallen waren, die jedoch nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden konnten.


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