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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich

Selbst wenn ein Grundstück schon vor 2025 übertragen wurde und gegen den ehemaligen Eigentümer damit keine Grundsteuer ab 2025 festgesetzt wird, kann er sich gegen einen Grundlagenbescheid wehren, der ihm gegenüber erlassen wurde.

Auch wenn ein Steuerzahler am 1. Januar 2025 nicht mehr Eigentümer des Grundstücks war, kann er weiterhin geltend machen, durch die vorhergehende Feststellung des Grundsteuerwerts und Grundsteuermessbetrags auf den 1. Januar 2022 in seinen Rechten verletzt zu sein. Das hat das Finanzgericht Münster einem Vater bestätigt, der das streitgegenständliche Grundstück schon im Lauf des Jahres 2022 seiner Tochter übertragen hatte.

Das Finanzamt stellte den Grundsteuerwert zum 1. Januar 2022 erst 2023 ihm gegenüber fest, hob den Grundsteuermessbetrag aber 2024 wieder auf. Den Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid wies das Finanzamt ab mit dem Argument, dass der Vater durch die Aufhebung des Grundsteuermessbetrags nicht mehr beschwert sei. Das Finanzgericht sah dies anders: Weil der Vater der Adressat des angefochtenen Grundlagenbescheids ist, entfaltet der Bescheid weiterhin ihm gegenüber Rechtswirkung, obwohl ihm gegenüber zukünftig keine Grundsteuer festgesetzt wird. Damit bleibt er formell beschwert und kann gegen den Grundlagenbescheid auch ein Einspruchs- und Klageverfahren führen.


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