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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag

Alle am 4. August 2025 noch anhängigen Einsprüche zur Frage der Verfassungskonformität des Solidaritätszuschlags werden nun per Allgemeinverfügung zurückgewiesen.

Mehrfach hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt, dass es gegen den Soli aus seiner Sicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gibt. Mit einem Urteil aus dem Frühjahr 2025 hat das Bundesverfassungsgericht zudem auch zukünftigen Klagen, die sich auf verfassungsrechtliche Argumente stützen, weitgehend die Grundlage entzogen. Auch der Bundesfinanzhof hatte im Februar 2024 die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 als verfassungsgemäß erachtet.

Die Finanzverwaltung hat deshalb eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 erlassen. Mit dieser Allgemeinverfügung werden alle am 4. August 2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurückgewiesen, soweit damit geltend gemacht wurde, dass die Regelungen zum Soli verfassungswidrig seien. Gleiches gilt für die am 4. August 2025 noch anhängigen Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020. Wer weiter gegen den Soli kämpfen will, hat nun rund ein Jahr Zeit, Klage beim Finanzgericht zu erheben. Allerdings dürften die Erfolgsaussichten dafür äußerst gering sein.


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