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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Gewinnzuschlag bei Auflösung der Reinvestitionsrücklage verfassungskonform

Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags im Fall der Auflösung einer Reinvestitionsrücklage gibt es trotz Niedrigzinsphase keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der beim Verkauf von Immobilien angefallene Veräußerungsgewinn in eine Reinvestitionsrücklage eingestellt werden, um die Versteuerung der stillen Reserven zu vermeiden. Wird die Rücklage nicht innerhalb von vier Jahren für den Kauf neuer Immobilien verwendet, dann muss sie gewinnerhöhend aufgelöst werden. Natürlich kann sich der Unternehmer auch für eine vorherige Auflösung entscheiden. Da die Rücklage im Fall der Auflösung wie eine Steuerstundung wirkt, kommt bei der Auflösung aber noch ein Gewinnzuschlag von 6 % pro Jahr, in dem die Rücklage bestanden hat, hinzu.

Aktuell

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass gegen die Höhe dieses Gewinnzuschlags auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Klage folgt dem Muster anderer Verfahren, die die Höhe des Zinssatzes in den diversen Verzinsungsregelungen des Steuerrechts in Zweifel ziehen. Für den Bundesfinanzhof war entscheidend, dass die Reinvestitionsrücklage ein Subventionsangebot ist, bei dessen Ausgestaltung der Gesetzgeber große Freiheiten hat. Der Gesetzgeber ist daher nicht gezwungen, sich bei der Bemessung des Gewinnzuschlags ausschließlich an dem vom Steuerzahler zu erzielenden Stundungsvorteil zu orientieren. Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers ist ebenfalls der Grund, warum die Richter keine Einwände gegen die Gewinnzuschlagsregelung anstelle einer direkten Verzinsung des Stundungsvorteils haben. Die Regelung verstößt laut dem Urteil weder gegen das Übermaßverbot noch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.


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