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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Zweites Schreiben zur E-Rechnung geplant

Im vierten Quartal plant das Bundesfinanzministerium, ein weiteres Schreiben zur Einführung der E-Rechnung herauszugeben, in dem insbesondere Details für den Fall verschiedener Fehler im Zusammenhang mit E-Rechnungen geregelt werden.

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines zweiten Schreibens zur E-Rechnung veröffentlicht, der nun den Wirtschaftsverbänden zu deren Stellungnahme zugeleitet wird. Mit diesem Schreiben will das Ministerium insbesondere den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die Einführung der E-Rechnung anpassen. Daneben ändert und ergänzt das Schreiben das erste Schreiben zur E-Rechnung. Die Ergänzungen betreffen dabei vor allem Regelungen und Klarstellungen für den Fall, dass Fehler in Verbindung mit der E-Rechnung auftreten oder passieren.

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Außerdem stellt das Ministerium klar, dass die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen für umsatzsteuerliche Zwecke nicht allein dadurch verletzt wird, dass E-Rechnungen nicht in einem GoBD-konformen Datenverarbeitungssystem gespeichert werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Rechnungen weiterhin so aufzubewahren sind, dass deren Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit während der Aufbewahrungsfrist gewährleistet sind. Mit dieser Klarstellung beugt das Ministerium jedoch dem Umstand vor, dass zahlreiche Unternehmen nach einer Betriebsprüfung allein deswegen den Vorsteuerabzug verlieren und weitere umsatzsteuerliche Sanktionen riskieren, weil sie E-Rechnungen auf eine Weise archivieren, die das Finanzamt nicht in jeder Hinsicht als GoBD-konform ansieht. Die endgültige Veröffentlichung des neuen Schreibens hat das Ministerium für das vierte Quartal 2025 geplant.


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