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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Voraussetzung für Erlass von Säumniszuschlägen

Nur in besonderen Fällen setzt der Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen voraus, dass auch beim Finanzgericht ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerzahler alles getan hat, um bis zur Änderung der Steuerfestsetzung die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu erreichen, das Finanzamt oder das Finanzgericht diese aber abgelehnt haben, obwohl sie möglich und angemessen gewesen wäre. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt aber nicht in Frage, wenn der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht ernsthaft und nachvollziehbar begründet wurde.

Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass die Anforderung, alles erforderliche zu tun, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, nicht zwingend auch einen Antrag beim Finanzgericht umfasst. Im Gegensatz zum Finanzamt, das die Säumniszuschläge im Streitfall nicht erlassen wollte, weil der Kläger nur beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte und nach deren Ablehnung kein gerichtliches Verfahren betrieben hat, sahen die Bundesrichter den Antrag beim Finanzamt als ausreichend an. Eine "Antragspflicht" beim Finanzgericht nach der Ablehnung durch das Finanzamt komme allenfalls bei besonderen Umständen in Frage, beispielsweise weil die Ablehnung des Finanzamts aufgrund von Verwaltungsrichtlinien oder anderen Verwaltungsanweisungen erfolgt und nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen. In so einem Fall kann es erfolgversprechend sein, einstweiligen Rechtsschutz auch noch beim Finanzgericht zu beantragen.


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