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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug

Der Umzug in eine größere Wohnung, um erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, ist nicht ausschließlich beruflich veranlasst und führt daher nicht zu abziehbaren Umzugskosten.

Aufwendungen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt auch dann, wenn der Steuerzahler über keinen anderen Arbeitsplatz außerhalb der eigenen Wohnung verfügt, weil er - wie in Zeiten der Corona-Pandemie - zum Arbeiten im häuslichen Bereich gezwungen war oder er durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben vereinbaren möchte. Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof die Klage eines Elternpaares abgewiesen, das während der Corona-Pandemie von einer Drei- in eine Fünf-Zimmer-Wohnung umzog, damit den beiden Eltern jeweils ein eigenes Arbeitszimmer für die Arbeit im Homeoffice zur Verfügung stand.

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Anders als bei einer Versetzung durch den Arbeitgeber oder einer wesentlichen Verkürzung der täglichen Fahrzeit zum Arbeitsplatz sei in diesem Fall die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung nicht gegeben, weil der Umzug durch die private Wohnsituation zumindest mitveranlasst sei, meinen die Richter. Das Gebot der Rechtssicherheit verlange aber, dass sich die berufliche Veranlassung anhand objektiver Umstände zweifelsfrei feststellen lasse. Allein das Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten, sei kein solcher Umstand.


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