Aktuell ...

Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Aktuell

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung

Es bleibt dabei, dass der Anscheinsbeweise für eine private Fahrzeugnutzung durch den Unternehmer nur mit umfassenden und stichhaltigen Indizien oder einem Fahrtenbuch widerlegt werden kann.

Nachdem der Bundesfinanzhof erst kürzlich entschieden hatte, dass der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Firmenwagens auch durch ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erschüttert werden kann, hat er nun die grundsätzliche Geltung des Anscheinsbeweises bekräftigt. Fehlt eine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme, mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden, typischerweise zum privaten Gebrauch geeigneten Kraftfahrzeug seien möglicherweise keine Privatfahrten unternommen worden, ist von einer Privatnutzung auszugehen, womit die 1 %-Regelung zur Anwendung kommt.

Aktuell

Im Gegensatz zum Finanzgericht, das sich in der Vorinstanz noch davon überzeugen ließ, dass keine Privatnutzung erfolgte, gab der Bundesfinanzhof dem Finanzamt Recht und entschied für die 1 %-Regelung. Das Argument des Klägers, dass der Pickup schon wegen seiner Größe nicht privat, sondern für die tägliche Arbeit im Bauunternehmen des Klägers zum Einsatz kam, zumal andere Fahrzeuge für den privaten Gebrauch zur Verfügung standen, für die bereits die 1 %-Regelung zur Anwendung kam, überzeugte die Bundesrichter nicht.


tipps-ordner-2col

Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren

Inhalt laden

tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.