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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Schenkungsteuer bei niedrig verzinstem Darlehen

Sofern sich ein marktüblicher Vergleichszinssatz für die Bewertung der Schenkungsteuer bei einem zinslosen oder niedrig verzinsten Darlehen bereits aus anderen Quellen ergibt, ist der Darlehensnehmer nicht verpflichtet, diesen selbst nachzuweisen.

Bei zinslosen Darlehen oder Darlehen mit einem deutlich vergünstigten Zinssatz geht das Finanzamt regelmäßig von einer gemischten Schenkung in Höhe des Zinsvorteils aus. Auf diesen fällt also Schenkungsteuer an, soweit der jeweilige Freibetrag bei der Schenkungsteuer überschritten wird. Das Finanzamt geht dabei regelmäßig von dem im Bewertungsgesetz festgelegten Zinssatz von 5,5 % als Vergleichsmaßstab aus. Dort ist jedoch auch geregelt, dass dieser gesetzliche Zinssatz nur dann zur Anwendung kommt, wenn kein anderer Wert für einen marktüblichen Vergleichszins feststeht.

Aktuell

Auch wenn es die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt erheblich erleichtern kann, wenn der Steuerzahler selbst einen niedrigeren marktüblichen Zins nachweist, hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich klargestellt, dass er dazu nicht verpflichtet ist. Steht bereits aufgrund anderer Feststellungen ein marktüblicher Zinssatz fest, der unter dem gesetzlichen Zinssatz liegt, dann ist dieser auch bei der Bemessung der Schenkungsteuer als Vergleichsmaßstab anzuwenden.


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