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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Tätowierer übt künstlerische Tätigkeit aus

Die Tätigkeit eines Tätowierers kann eine gewerbesteuerfreie künstlerische Tätigkeit sein.

Einkünfte aus künstlerischen Tätigkeiten gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, die nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Zu den künstlerischen Tätigkeiten kann nach Überzeugung des Finanzgerichts Düsseldorf auch die Tätigkeit eines Tätowierers gehören. Die Tätowierungen erfüllen keinen Gebrauchs- oder Nutzwert, sondern haben rein ästhetischen Charakter. Die höhere Schwelle für die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit bei Erstellung von Gebrauchskunst greift hier also nicht, meint das Gericht. Auch wenn es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall ankommt, weisen die Werke eines Tätowierers regelmäßig eine hinreichende Gestaltungshöhe und eine eigenschöpferische Leistung auf, die deutlich über den rein manuell-technischen Prozess der Tätowierung hinausgeht.


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