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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Beiträge für Fitnessstudio sind keine Krankheitskosten

Auch wenn die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio notwendig ist, um an einem dort angebotenen medizinisch notwendigen Training teilzunehmen, sind die Mitgliedsbeiträge nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Beiträge für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs keine zwangsläufige Ausgabe und sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. Sowohl die Tatsache, dass die Mitgliedschaft im Fitnessstudio nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dient als auch der Umstand, dass das Mitglied die Möglichkeit hat, das Leistungsangebot jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings zu nutzen, sprechen gegen eine steuerliche Berücksichtigung.

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