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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung

Kosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt, mindern nur dann den geldwerten Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung, wenn diese sonst vom Arbeitgeber für die Gewährung dieses geldwerten Vorteils getragen worden wären.

Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Dienstwagens reduziert sich bei der 1 %-Regelung um Zuzahlungen des Arbeitnehmers oder vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten für den Dienstwagen. Das gilt jedoch nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur für solche Kosten, die der Arbeitgeber typischerweise für die Gewährung dieses Vorteils tragen würde. Sofern es sich um Kosten handelt, die zwar mit dem Dienstwagen in Verbindung stehen, aber einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellen würden, wenn sie der Arbeitgeber übernehmen würde, wirken diese sich nicht auf den nach der 1 %-Regelung anzusetzenden Betrag aus.

Aktuell

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof einem Arbeitnehmer die steuermindernde Berücksichtigung der Maut-, Fähr- und Parkkosten im Rahmen privater Urlaubsreisen sowie der Ausgaben für einen privat angeschafften und genutzten Fahrradträger für den Firmenwagen verweigert. Solche Aufwendungen sind nicht Teil der durch die 1 %-Regelung abgegoltenen Kosten und würden einen separaten geldwerten Vorteil begründen, weswegen eine Kostenminderung bei der 1 %-Regelung für diese selbst getragenen Kosten nicht in Frage kommt.


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