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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag

Auch wenn die Eltern auf das Erbe der Großeltern verzichten und damit zivilrechtlich als verstorben gelten, steht dem Enkel damit nicht der höhere Freibetrag bei der Erbschaftsteuer zu.

Bei der Erbschafsteuer haben die Enkel normalerweise Anspruch auf einen Freibetrag von 200.000 Euro für das Erbe von den Großeltern. Sofern der Elternteil, der von diesen Großeltern abstammt, bei Eintritt des Erbfalls schon verstorben ist, verdoppelt sich dieser Freibetrag auf 400.000 Euro. Wenn der Elternteil auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, gilt er zivilrechtlich zwar als vorverstorben. Steuerrechtlich hat dies aber keine Auswirkungen, wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat. Trotz eines Erbverzichts der Eltern hat der Enkel in diesem Fall nur Anspruch auf den regulären Freibetrag. Der höhere Freibetrag steht einem Enkel nur dann zu, wenn der Elternteil tatsächlich verstorben ist.


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