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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten

Aufwendungen für das Insolvenzverfahren können allenfalls in bestimmten Fällen mit im Rahmen der Vermögensverwertung erzielten Gewinnen verrechnet werden.

Die ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursachten Kosten sind der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften abziehbar. Der Bundesfinanzhof lässt solche Kosten auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu, weil Insolvenzen keineswegs unüblich und damit nicht außergewöhnlich sind. Im Streitfall hatte die Insolvenzverwalterin zwei Immobilien der Klägerin verkauft, was zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führte. Die Kosten des Verfahrens wollte die Klägerin mit diesem Spekulationsgewinn verrechnen, weil er durch den Verkauf im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstanden war, hatte aber beim Bundesfinanzhof zunächst keinen Erfolg. Nur soweit Aufwendungen auch angefallen wären, wenn der Verkauf außerhalb eines Insolvenzverfahrens erfolgt wäre, kommt ein Abzug als Werbungskosten in Betracht.


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