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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme

Die Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme gibt es erst, wenn diese abgeschlossen ist, was auch die vollständige Bezahlung der Rechnung voraussetzt.

Für energetische Maßnahmen an einem selbstgenutzten Gebäude gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung. Diese setzt aber voraus, dass nicht nur die Arbeiten abgeschlossen sind, sondern auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des beauftragten Handwerksbetriebs gezahlt worden ist. Der Bundesfinanzhof hat nämlich klargestellt, dass der Abschluss einer energetischen Maßnahme nicht bereits mit deren Fertigstellung, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags vorliegt.

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Im Streitfall hatte der Kläger mit dem Handwerksbetrieb eine Ratenzahlung für die Installationskosten einer neuen Heizungsanlage vereinbart. Die Steuerermäßigung kann er nun erst drei Jahre später als geplant in Anspruch nehmen, weil erst dann die Schlussrate gezahlt sein wird.


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