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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung

Die einmalige Steuervergünstigung für den Gewinn aus einer Betriebsveräußerung kann auch verbraucht werden, wenn das Finanzamt den Vorteil eigenmächtig und ohne Antrag des Unternehmers gewährt hat.

Für den Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft kann der bisherige Inhaber einmal im Leben auf Antrag einen deutlich reduzierten Steuersatz in Anspruch nehmen, sofern er mindestens 55 Jahre alt oder dauerhaft berufsunfähig ist. Weil die Steuervergünstigung nur einmal im Leben genutzt werden kann, will der Antrag wohl überlegt sein. Gewährt das Finanzamt die Steuervergünstigung von sich aus, also ohne Antrag, gilt die Steuervergünstigung für spätere Veräußerungsgewinne dennoch als verbraucht, wie das Finanzgericht Hamburg bestätigt hat. Das gilt sogar dann, wenn das Finanzamt bei der eigenmächtigen Gewährung einen Betrag begünstigt hat, der eigentlich gar kein Veräußerungsgewinn im Sinn der Vorschrift ist.

Die eigenmächtige Gewährung durch das Finanzamt mag zwar kurzfristig von Vorteil sein, aber langfristig kann dies zu einer bösen Überraschung führen, wenn später ein deutlich größerer Betrag als Veräußerungsgewinn erzielt wird, der dann nicht mehr ermäßigt besteuert wird. Eine Ausnahme lässt das Finanzgericht nur dann gelten, wenn die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung für den Steuerzahler angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid, dass das Finanzamt die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt hat, nicht erkennbar ist. Im Streitfall war dies jedoch nicht der Fall, sodass die Kläger nun mit einem deutlichen Steuernachteil leben müssen.


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