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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Einspruchsfristen gegen einen Steuerbescheid

Der Bundesfinanzhof muss über die Einspruchsfristen für Steuerbescheide entscheiden. Unklarheiten gibt es bei der Frage, ab wann ein Steuerbescheid als zugestellt gilt.

Eine Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid läuft ab dem Tage der Zustellung. Ein Steuerbescheid gilt mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Doch, was gilt, wenn der Steuerbescheid an einem Mittwoch oder Donnerstag zur Post gegeben wurde? Ist dann der Steuerbescheid am Sonnabend, am Sonntag oder erst am Montag zugegangen? Diese wichtige Frage ist bisher ungeklärt.

Nach BGB gilt: Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, dann verlängert sich das Fristende bis zum nächstfolgenden Werktag. Die Richter am Bundesfinanzhof sind sich nicht einig darüber, ob diese Regel auch für das Steuerrecht gilt. Jetzt muss der Große Senat des Bundesfinanzhofs über diese wichtige Frage entscheiden, die für die Zulässigkeit von Einsprüchen oder Klagen entscheidend sein kann.


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