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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei formalen Mängeln

Allein formale Mängel bei der Buchführung rechtfertigen noch keine Schätzungsbefugnis des Finanzamts, sofern es nicht auch sachliche Mängel gibt, die eine Schätzung nahelegen.

Rein formelle Mängel bei der Buchführung rechtfertigen noch keine Schätzungsbefugnis des Finanzamts, meint das Finanzgericht Düsseldorf. Dafür braucht es zusätzlich materielle Fehler in der Buchführung, die nahelegen, dass die Buchführung oder die Aufzeichnungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig sind. Im Streitfall hatte ein Einzelhändler die digitalen Einzelaufzeichnungen seiner Kassen nicht aufbewahrt, sondern nur die Tagesabschlussberichte. Das allein hätte nach Überzeugung des Gerichts dem Finanzamt noch keine Schätzungsbefugnis gegeben. Weil aber bei der Prüfung zusätzlich klar wurde, dass in der Buchhaltung nur die Einnahmen aus einer von zwei Kassen erfasst waren, durfte das Finanzamt am Ende trotzdem höhere Einnahmen schätzen.


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