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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung durch Geschäftsführer II

Trotz Privatnutzungsverbots spricht zumindest im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung ein Anscheinsbeweis für die private Fahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer.

Nach dem Finanzgericht Köln hat sich auch das Finanzgericht Münster mit der Dienstwagennutzung eines Gesellschafter-Geschäftsführers befasst und ist zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen: Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führender Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Firmenwagens vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Das Finanzgericht hat außerdem festgestellt, dass die vGA nicht nach der 1 %-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten ist, was zumindest im Streitfall zu einem noch höheren Ansatz der Privatnutzung geführt hätte.

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In jedem Fall hatte die vGA aufgrund des Anscheinsbeweises aber zur Folge, dass auch keine Sonderabschreibung auf das Fahrzeug möglich war, weil die Sonderabschreibung eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % voraussetzt. Das Finanzamt und das Gericht gingen aber von einer Privatnutzung in Höhe von 50 % aus. Vor dem Hintergrund dieses und anderer Urteile sollten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot daher nicht nur vereinbaren, sondern auch durch geeignete Maßnahmen (Fahrtenbuch etc.) dessen Umsetzung dokumentieren, um nicht später eine böse Überraschung zu erleben.


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