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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Umfang der Erbschaftsteuerbefreiung eines Familienheims

Die Erbschaftsteuerbefreiung eines Familienheims umfasst nur eine angemessene Grundstückfläche, wenn das Gebäude auf einem besonders großen Grundstück steht.

Für ein Familienheim, das auch vom Erben selbst genutzt wird, gibt es eine Befreiung von der Erbschaftsteuer. Diese Steuerbefreiung umfasst aber laut einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche. Im Streitfall stand das Haus auf einem von mehreren Flurstücken, die im Grundbuch zu einem Grundstück vereinigt waren und daher alle zur Erbschaft gehörten. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung jedoch nicht für das gesamte Grundstück, sondern nur für dasjenige der fünf zusammengefassten Flurstücke, auf dem das Gebäude steht. Das Gericht meint, dass die Befreiungsregelung aus verfassungsrechtlichen Gründen restriktiv auszulegen ist, weil nahe Angehörige, für die die Befreiungsregelung gilt, ohnehin bereits durch hohe Freibeträge begünstigt sind und andernfalls eine verfassungswidrige Doppelbegünstigung eintreten könnte.


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