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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Frist zur Selbstnutzung eines geerbten Familienheims

Dauert der Beginn der Selbstnutzung eines geerbten Familienheims länger als sechs Monate, hat der Erbe trotzdem Anspruch auf die Erbschaftsteuerbegünstigung, wenn er unverzüglich den Entschluss zur Selbstnutzung gefasst und mit den notwendigen Maßnahmen begonnen hat.

Immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt um die Frage, ob die Selbstnutzung eines geerbten Familienheims schnell genug erfolgte, um die Steuerbefreiung dafür in Anspruch nehmen zu können. Das Finanzamt gewährt regelmäßig eine Frist von sechs Monaten, um den Entschluss zur Selbstnutzung zu fassen und in die Tat umzusetzen. Wenn aber vorher noch Bau- oder Renovierungsmaßnahmen notwendig sind, können die sechs Monate schnell überschritten werden.

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Das passierte auch einem Erben, der die Doppelhaushälfte seines Vaters mit der eigenen zu einer Einheit verbinden wollte, aber von der Durchfeuchtung des Kellers, der Witterung und der angespannten Auftragslage bei den Handwerkern ausgebremst wurde. Nachdem der Bundesfinanzhof die ursprünglich vom Finanzamt und Finanzgericht angelegten Maßstäbe als zu streng gerügt hatte, hat das Finanzgericht Münster nun den Anspruch auf die Steuerbegünstigung bestätigt. Auch wenn die Bauarbeiten insgesamt fast drei Jahre gedauert haben, hat der Erbe nachweislich schon kurz nach dem Tod des Vaters den Entschluss zur Selbstnutzung gefasst und Angebote für die Renovierung eingeholt.

Zwar hat der Erbe die Pflicht, die Renovierungsarbeiten und die Beseitigung etwaiger Mängel zeitlich so zu fördern, dass es nicht zu unangemessenen Verzögerungen kommt. Ein unverhältnismäßiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung ist aber nicht erforderlich. Auch die schlechte Witterung und die Auftragslage bei den Handwerkern können dem Erben nicht zum Vorwurf gemacht werden, meint das Gericht.


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