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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Änderung des Steuerbescheids bei doppelter Erklärung von Einnahmen

Werden Einnahmen versehentlich doppelt erklärt, kann auch ein bestandskräftiger Steuerbescheid möglicherweise wieder geändert werden.

Werden Einnahmen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt, weil weder der Steuerzahler noch sein Steuerberater erkannt haben und auch nicht ohne weiteres hätten erkennen können, dass diese Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, liegt kein grobes Verschulden vor. Damit kann der Steuerbescheid nach Entdeckung des Fehlers nachträglich noch geändert werden, auch wenn er bereits bestandskräftig ist.

Das Finanzamt hatte in diesem Fall die Änderung abgelehnt, weil die Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerzahler kein grobes Verschulden an der nachträglichen Feststellung hat, und das Finanzamt war der Meinung, dass der Steuerzahler und sein Steuerberater den Fehler hätten erkennen müssen. Dem hat der Bundesfinanzhof nun aber widersprochen, weil es weder für den Steuerzahler noch für den Steuerberater einen Grund gab, die Richtigkeit der Lohnsteuerbescheinigungen anzuzweifeln.


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