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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Neue Definition von Anlagegold

Als umsatzsteuerbefreites Anlagegold werden neben reinen Barren und Goldplättchen auch andere Pressformen für Feingold anerkannt.

Während auf Goldschmuck und andere Gegenstände aus Gold oder mit Goldanteil Umsatzsteuer anfällt, ist der Kauf von Anlagegold von der Umsatzsteuer ausgenommen. Das Umsatzsteuergesetz definiert Anlagegold als Goldbarren, -münzen oder -plättchen mit einem Reinheitsgrad über einer bestimmten Grenze. Mit einer Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird diese Definition nun etwas weiter gefasst. Damit gilt nun Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form als Anlagegold, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird, und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist, obwohl es keine Barren- oder Plättchenform hat.

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