Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Offenlegungsfrist für Jahresabschluss 2021 verlängert
Das Bundesamt für Justiz wird erst nach Ostern mit der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren beginnen, wenn der bis Ende 2022 einzureichende Jahresabschluss bis dahin immer noch nicht vorliegt.
Viele Unternehmen - insbesondere Kapitalgesellschaften - sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse innerhalb eines Jahres ab dem Bilanzstichtag offenzulegen oder zumindest zu hinterlegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Pandemie wird das Amt jedoch in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz wie auch im Vorjahr gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.
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