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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Schätzung nach unklarer Mittelherkunft beim Gesellschafter

Fehlende Angaben zur Herkunft von Bargeldbeträgen beim Gesellschafter berechtigen das Finanzamt auch bei Verwendung der Mittel für eine verdeckte Bareinlage nicht zu einer Hinzuschätzung bei der Gesellschaft.

Verdeckte Bareinlagen können nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft führen, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist. Das Finanzgericht Münster stellte sich damit auf die Seite eines Gesellschafters, der die Herkunft der für Bareinlagen verwendeten Gelder nicht zur Zufriedenheit des Finanzamts aufklären konnte. Auch wenn das Gebaren des Gesellschafters im Streitfall nicht über jeden Zweifel erhaben war, können aus dem Umstand, dass der Gesellschafter die Herkunft der bei ihm festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufklärt, keine nachteiligen Schlüsse für die Kapitalgesellschaft gezogen werden, meint das Finanzgericht.


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