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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Liebhabereiregelung für Photovoltaikanlagen und die EPP

Wer die neue Liebhabereiregelung für kleine Photovoltaikanlangen nutzt, kann den Anspruch auf die Energiepreispauschale verlieren, wenn keine anderen Einkünfte bestehen, die zur Anspruchsberechtigung führen.

Zu den gewerblichen Einkünften gehören auch Einkünfte aus der Einspeisevergütung einer Photovoltaikanlage. Wer nicht bereits anderweitig die Anspruchsvoraussetzungen für die EPP erfüllt, qualifiziert sich daher möglicherweise durch den Betrieb der Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach. Das funktioniert aber nur dann, wenn die Photovoltaikanlage kein Liebhabereibetrieb ist, denn aus einem Liebhabereibetrieb fallen keine steuerpflichtigen Einkünfte an.

Die Liebhabereiregelung der Finanzverwaltung für kleine Photovoltaikanlagen kann Rentner oder Pensionäre mit einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach somit den Anspruch auf die EPP kosten. Das gilt zumindest für Anlagen, die vor 2022 in Betrieb genommen wurden, denn für diese läuft die Antragsfrist auf die Liebhabereiregelung Ende des Jahres aus, und damit gibt es keine Möglichkeit, den Antrag auf die Liebhabereiregelung erst nach Bestandskraft des Steuerbescheids für 2022 zu stellen. Für neuere Anlagen ist dagegen eine entsprechende Gestaltung möglich.


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