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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Rentenalter heißt nicht Rentenzwang

Mit dem Erreichen des Rentenalters und ohne entsprechende Vereinbarung endet ein Arbeitsverhältnis nicht von selbst.

Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, mit dem Erreichen des Rentenalter in den Ruhestand überzutreten. Weigert er sich, das Arbeitsverhältnis zu beenden, bleibt dieses weiterhin bestehen. Auf eine Zustimmung des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an. Fehlen tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Bestimmungen im Hinblick auf das Erreichen einer Altersgrenze, liegt kein das Arbeitsverhältnis beeinflussender Umstand vor.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt nicht gerechtfertigt, solange diese nur auf das Erreichen des Rentenalters gestützt wird. Auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer Rentenzahlungen erhält, kann nicht zur sachlichen Rechtfertigung der Kündigung beitragen.

Arbeitnehmern ist damit die sicherlich nicht unlukrative Möglichkeit eröffnet, auch noch über den Renteneintritt hinaus ihren bisherigen Beruf auszuüben oder gegen eine Abfindung einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber zu schließen. Eine selbständige Kündigung des Arbeitgebers hingegen kommt nicht Betracht.


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