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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Häusliches Arbeitszimmer muss nicht unbedingt erforderlich sein

Ein häusliches Arbeitszimmer ist steuerlich abziehbar, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, auch wenn es für die Tätigkeit nicht zwingend erforderlich ist.

Die steuerliche Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit überhaupt erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung, wie der Bundesfinanzhof im Fall einer Flugbegleiterin entschieden hat, bei der der vergleichsweise geringe Teil der im Arbeitszimmer verbrachten Arbeitszeit das Finanzamt zur Verweigerung des Steuerabzugs veranlasst hatte. An den übrigen Abzugsvoraussetzungen für ein Arbeitszimmer, insbesondere der fast ausschließlich beruflichen Nutzung und der fehlenden Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes ändert das Urteil nichts.


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