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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Freibetrag für Bonusleistungen der Krankenversicherung

Zur Vereinfachung gewährt der Fiskus einen Freibetrag von 150 Euro, bis zu dessen Höhe Prämienzahlungen und Bonusleistungen der Krankenversicherung nicht als Beitragsrückerstattung gelten.

Prämienzahlungen und Bonusleistungen der Krankenversicherung, beispielsweise für gesundheitsbewusstes Verhalten, gelten in aller Regel als Beitragsrückerstattung, die den Sonderausgabenabzug der Beiträge zur Krankenversicherung entsprechend mindern. Das Bundesfinanzministerium hat nun eine Vereinfachungsregelung in Form eines Freibetrags für bis zum 31. Dezember 2023 von den Krankenversicherungen geleistete Zahlungen eingeführt.

Bis Ende 2023 geht das Finanzamt daher davon aus, dass Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor, soweit der Steuerzahler nicht nachweist, dass auch der Betrag oberhalb von 150 Euro auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für gesundheitsbewußtes Verhalten oder konkrete Gesundheitsmaßnahmen beruht.


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