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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Aktualisierte Regelungen zur Entfernungspauschale

Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsanweisung zur Entfernungspauschale aktualisiert, nachdem ab 2021 eine erhöhte Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer gilt.

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht" und dem Jahressteuergesetz 2019 haben sich ab 2021 Änderungen bei den Entfernungspauschalen und der Pauschalbesteuerung bestimmter Arbeitgeberleistungen ergeben. Das Bundesfinanzministerium hat daher seine Verwaltungsanweisung zu den Entfernungspauschalen aktualisiert und gleich an die inzwischen ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst.

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Insbesondere geht es dabei um die Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021. Von 2021 bis 2023 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer nämlich eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 Euro und von 2024 bis 2026 von 0,38 Euro. Für Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro anzusetzen. Dazu hat das Ministerium festgelegt, dass die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer vorrangig bei der Teilstrecke zu berücksichtigen ist, die mit einem eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Fahrzeug zurückgelegt wird, da für dieses der Höchstbetrag von 4.500 Euro nicht gilt. Die Entfernungspauschale von 0,30 Euro für die ersten 20 km kommt dagegen vorrangig bei der Teilstrecke zur Anwendung, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird.

Auch in einem anderen Punkt kommt das Ministerium den Pendlern entgegen. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass die Entfernungspauschale auch die Kosten für einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit abdeckt. Dem widerspricht das Ministerium und stellt fest, dass zu den neben der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähigen Unfallkosten sowohl fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen als auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden gehören, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingetreten sind.


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