Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Aufbewahrung von Rechnungen

Die Finanzverwaltung ändert die Regelungen für die vereinfachte Aufbewahrung von mit elektronischen Kassensystemen erstellten Kleinbetragsrechnungen.

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Rechnungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen geäußert und den Umsatzsteueranwendungserlass angepasst. Bisher war dort geregelt, dass es für die mit den elektronischen Kassen ausgestellten Kleinbetragsrechnungen ausreichend ist, wenn Tagesendsummenbons aufbewahrt werden.

Jetzt heißt es stattdessen, dass es genügt, wenn ein Doppel des Kassenbelegs aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen steuerlichen Anforderungen erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung. Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt. Statt einer papiergebundenen genügt nun also auch eine digitale Dokumentation. Die Änderung gilt für alle offenen Fälle, bis zum 31. Dezember 2021 kann aber auch noch nach der alten Regelung mit Tagesendsummenbons verfahren werden.


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