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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung

Nicht nur im Betreuten Wohnen oder im Heim können die Kosten eines Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden, sondern auch im Privathaushalt.

Die Kosten für ein Hausnotrufsystem akzeptiert das Finanzamt in der Regel nur dann als haushaltsnahe Dienstleistung, wenn der Steuerzahler im Betreuten Wohnen oder in einem Heim wohnt. Dem hat das Finanzgericht Baden-Württemberg widersprochen und sieht auch ein Notrufsystem im Privathaushalt als haushaltsnahe Dienstleistung an. Da im Bedarfsfall üblicherweise Familienangehörige Hilfe holen, ersetzt das Notrufsystem für Alleinstehende Leistungen, die sonst im Familienverbund erbracht werden. Das Finanzamt hat dennoch Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die Klägerin erhält unterdessen Unterstützung vom Bund der Steuerzahler, der die Klage als Musterverfahren vorantreibt.

Ähnlich hatte zuvor bereits das Finanzgericht Sachsen entschieden, zu dessen Urteil ebenfalls eine Revison beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Steuerzahler in einer vergleichbaren Lage sollten daher in jedem Fall den Steuerbescheid durch einen Einspruch offen halten. Der Einspruch ruht dann automatisch bis zum Abschluss der Verfahren beim Bundesfinanzhof.


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